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AGB

1.     Geltungsbereich

 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Tie Bow Cravatier mit seinem Vertragspartner.

 

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

 

2.     Vertragsgegenstand

 

2.1   Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen,

        individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien

        nicht gewollt und wird nicht begründet.

 

2.2   Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die

         Firma Tie Bow Cravatier selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von   

         eventuellen Verpflichtungen frei.

 

2.3   Es steht der Firma Tie Bow Cravatier frei, auch für andere Auftraggeber tätig             zu werden.

 

3.     Zustandekommen des Vertrages

 

3.1   Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen (hier die Konfektion von                    Waren nach Auftrag) kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den          Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister                        zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages                            (Angebot) zwei Wochen gebunden.

                

3.2   Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im   

          schriftlichen Auftrag beschrieben.

 

4.     Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

5.     Preise und Zahlung

 

5.1   Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab

        Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils

         gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

        Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte

        Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer

        Vereinbarung zulässig.

 

5.2   Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14

        Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über 

        dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.

        Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

5.3   Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene

         Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für

         Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,

         vorbehalten.

 

6.     Vertragsdauer und Kündigung

 

6.1   Der Vertrag beginnt mit der Annahme des Angebots und endet am individuell

         vereinbarten Zeitpunkt.

 

6.2   Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist

         von 2 Wochen nach Annahme des Angebots vereinbart. Dies gilt allerdings

         nur, wenn die vom Auftraggeber zugesandten Stoffe noch nicht aufgeschnitten

         wurden. Ab dem Zeitpunkt, an dem die vom Auftraggeber zugesandten Waren

         aufgeschnitten wurden, ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich.

 

6.3   Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger

        Grund liegt beispielsweise vor, wenn

 

        der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im

        Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet

 

        der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät

        (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf

        Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

 

7.     Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

 

7.1   Die von der Firma Tie Bow Cravatier zu erbringenden Leistungen umfassen in

         der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber

         erteilten Auftrag.

 

7.2   Die Firma Tie Bow Cravatier wird den Auftraggeber in periodischen

         Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die

         Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die

         Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von

        Dienstleistungen vereinbaren.

 

7.3   Ist der Firma Tie Bow Cravatier die vertraglich geschuldete Erbringung eines

        Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich

        darüber in Kenntnis zu setzen.

 

7.4   Die Firma Tie Bow Cravatier stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen

         Gerätschaften und das nötige Personal, es sein denn individualvertraglich ist

         etwas anderes vereinbart.

 

         Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den       

         Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch

         Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu

         unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide

         Parteien zu gewährleisten.

 

7.5   Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher

        Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach

        Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen

        Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die

        Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und

        gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers

        eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür von

       der Firma Tie Bow Cravatier bei vorheriger Ankündigung berechnet werden,

       sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages

       besteht.

 

        Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen

        vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in

        einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend

        diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

 

8.     Haftung

 

8.1   Die Firma Tie Bow Cravatier haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben

         Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für

         Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die

         Firma Tie Bow Cravatier ausschließlich nach den Vorschriften des

         Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

         der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der

         Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher

        Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

         begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

         oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von

        Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Firma Tie Bow Cravatier in

        demselben Umfang.

 

8.2   Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf

         Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und

         den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem

         Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder

        Unmöglichkeit.

 

9.     Lieferzeit

 

9.1   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und

         ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die

         Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

9.2   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

         Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden

         Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

         Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende

         Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder

         einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den

         Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

9.3   Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

         herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen

         einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,

         maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

       

9.4   Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines

         Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

10.   Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

11.   Eigentumsvorbehalt

 

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen

         Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für

         alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich

         hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn

         der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

11.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn

         übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er

         verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und 

         Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur

         zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und

         Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene

         Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht

         übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu

         benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen

         Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die

         gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu

         erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

11.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen

         Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus

         der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns

         in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich

         Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die

         Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der

         Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung

         ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon

         unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der

         Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen

         nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf

         Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung       

         vorliegt.

 

11.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller

         erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das

         Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache

         fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

         verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

         Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen

         bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall

         der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache

         des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller

         uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene

         Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer

         Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an

         uns ab, die ihm

         durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen

         Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

11.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

         Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um

         mehr als 20 % übersteigt.

 

12.   Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

 

12.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §

         377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

         ordnungsgemäß nachgekommen ist.

12.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von

         uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei

         Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und

         Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

        Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

         Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für

         Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB

         (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor 

         etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

 

12.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel

         aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden

         wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl

         nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur

         Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche

         bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

12.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger

         Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung

         mindern.

 

12.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der

         vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

         Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die

         nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

         übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund

         besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht

         vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß

         Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für

        diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

12.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

         erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

         Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,

         weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort

         als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die

         Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

12.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der

         Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden

         Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den

         Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner

         Absatz 6 entsprechend.

 

13.   Sonstiges

 

13.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen

         dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

         UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses

         Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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